Die meisten Menschen wissen, dass die gesetzlichen Regelungen für Ehepaare mit Kindern im Rahmen der Erbfolge umfassend sind. Grundsätzlich erben die Menschen, die einem am nächsten stehen, also der Ehegatte und die Kinder. Alle anderen Verwandten sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Diese Regelung ist aber nur scheinbar ideal. Denn wenn Sie nichts tun, bilden Ihr Ehepartner und Ihre Kinder eine Erbengemeinschaft.
In einer solchen Erbengemeinschaft kommt keinem Familienmitglied ein einzelner Gegenstand oder eine einzelne Immobilie des Nachlasses alleine zu. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Damit wird die Verfügungsgewalt Ihres Ehepartners erheblich eingeschränkt. Ein Umstand, der gerade bei Kindern, die noch nicht volljährig sind, zu erheblichen Problemen führen kann. Aber auch bei volljährigen Kindern entsteht in der Erbengemeinschaft aufgrund des Zwanges zur Einigkeit oftmals Streit. Soll z.B. ein ererbtes Haus renoviert werden, dann müssen alle Erben anteilig für die Kosten aufkommen. Verfügt eines der Kinder aber nicht über genügend finanzielle Mittel für eine solche Renovierung, dann unterbleiben notwendige Arbeiten am Haus oder langwierige Verhandlungen über die Kostenübernahme durch die Miterben sind notwendig.
Noch komplizierter wird die Situation, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört. Die Teilung des Erbes gefährdet dann sehr schnell die Existenz des gesamten Unternehmens. Bleiben die Kinder in der Erbengemeinschaft, so wollen sie möglicherweise in der Geschäftsführung mitwirken.
Natürlich können Sie Ihre Erbfolge so regeln, dass Sie Ihren Ehepartner als Alleinerben einsetzen. Da den Kindern dann aber der Pflichtteil zusteht, stoßen Sie schnell an die Grenzen des Erbrechts. Es empfiehlt sich deshalb schon vor oder spätestens im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Vermögensnachfolge zu regeln. Hierzu zählt die Klärung und Dokumentation der Eigentumsverhältnisse ebenso wie z.B. die Liquiditätsverschaffung durch Lebensversicherungen. Im Testament selbst können dann Wohn- und Nutzungsrechte verfügt und für die Pflege des hinterbliebenen Ehegatten gesorgt werden. Das gerechte Bedenken der Kinder bedeutet nicht zwingend Gleichbehandlung im Testament. Hat eines Ihrer Kinder schon vor seinem Erbe erhebliche Zuwendungen erfahren, z.B. für eine langjährige Ausbildung, einen Hausbau u.ä., so wären seine Geschwister sicherlich benachteiligt, wenn dieses Kind später genauso viel erben würde wie die Geschwister.
Haben Sie auch an den Fall gedacht, dass beide Elternteile zeitgleich versterben? Wer erhält dann das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder? Auch hier können Sie testamentarisch die Weichen stellen.
Regelmäßig sind wir auf folgenden Gebieten tätig:
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Eine nicht mehr überschaubare Vielzahl von Beschlüssen in Wohnungseigentumssachen erschwert die relativ klare Prognose einer Entscheidung. Dadurch sind viele Überraschungen quasi vorprogrammiert, wenn keine fachliche Rechtsberatung erfolgt.