Wissen ist auch im Rechtsleben Macht. Dementsprechend sind Informationen die Grundlage für die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.
Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten:
Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Um diesen Geldanspruch beziffern zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte konkrete Informationen. Hierzu hat ihm das Gesetz in § 2314 BGB ein Instrumentarium in die Hand gegeben, mit welchem er die notwendigen Berechnungsgrundlagen ermitteln können soll. Gemäß dieser zuvor genannten Regelung hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Bestandsverzeichnis über die Nachlassgegenstände vorzulegen. Hierunter sind Aktiva und Passiva zu verstehen. Die Aktiv- und Passivposten sind in einer übersichtlichen Gesamtgegenüberstellung aufzulisten und haben etwa den Aufbau einer Bilanz.
Hierneben hat der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Satz 2 BGB einen sogenannten Wertermittlungsanspruch, der selbstständig neben dem allgemeinen Auskunftsanspruch liegt. Der Wertermittlungsanspruch umfasst Bewertungen von Nachlasspositionen durch Dritte. Die Wertermittlung konzentriert sich in der Praxis regelmäßig auf den Wert von Immobilien, Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen. Der Wert der Immobilien wird in der Regel durch Gutachten eines Sachverständigen ermittelt, der Wert von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen wird in der Regel durch entsprechende Bilanzen von Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern ermittelt.
Auskunftsansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft:
Über den tatsächlichen Nachlassbestand besteht innerhalb einer Erbengemeinschaft, also zwischen den einzelnen Miterben, keine allgemeine Auskunftspflicht. Hier gelten nur einige gesetzliche Auskunftsregeln, zum Beispiel Auskunftspflichten des Erbschaftsbesitzers (§ 2027 BGB) oder des Hausgenossen (§ 2028 BGB). Die Rechtsprechung hat hierzu bestimmte Grundsätze entwickelt, wonach ausnahmsweise Auskünfte von anderen Miterben verlangt werden können. Dies soll dann der Fall sein, wenn ein Miterbe auf Auskunft dringend angewiesen ist, um seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen und es den anderen Miterben zumutbar ist, die verlangte Auskunft zu erteilen. Nach diesen Grundsätzen entscheidet die Rechtsprechung im konkreten Einzelfall. Klarheit besteht nach der Rechtsprechung jedoch darüber, dass derjenige Miterbe Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen hat, der eigenverantwortlich die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat. Dieselbe Pflicht hat ein Miterbe, der von den Übrigen zur Verwaltung des Nachlasses oder zur Sichtung und Verteilung des Nachlasses ausdrücklich beauftragt worden ist.