Viele Mandanten sind rechtsschutzversichert und das ist auch gut so. Doch wer rechtsschutzversichert ist, sollte folgende Regeln kennen:
Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bestehen immer nur dem Mandanten gegenüber, nicht im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung. Mit einer gesetzlichen Krankenversicherung, die Arzt- oder Krankenhauskosten übernimmt, ist die Rechtsschutzversicherung nicht vergleichbar. Die Rechtsschutzversicherung tritt in dem Umfang ein, in dem Sie sich versichert haben. Ihr Anwalt hat aber grundsätzlich nichts mit der Rechtsschutzversicherung zu tun und auch keinerlei Pflichten im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung. Hilft der Anwalt eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zu erhalten, unterstützt er Sie aus Entgegenkommen und Kulanz.
Ist die Rechtsschutzversicherung bereit, Prozess- und Anwaltskosten zu übernehmen, erteilt sie eine „Deckungszusage“. Die Rechtsschutzversicherung muss Ihnen dann die anwaltlichen Gebühren erstatten. Schickt der Anwalt seine Rechnung direkt an die Rechtsschutzversicherung, brauchen Sie nicht in Vorlage zu treten, wenn die Gebühren von der Versicherung übernommen werden. Die Probleme beginnen, wenn sich die Rechtsschutzversicherer auf Einschränkungen oder Sonderregelungen der „Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen“ (ARB) berufen. Haben Sie vorsätzlich einen Anlass gegeben, der zu einer Klage oder einem Versicherungsfall führte, erhalten Sie keine Deckungszusage.
Auf manchen Gebieten, beispielsweise im Steuerrecht, wird Rechtsschutz erst ab dem gerichtlichen Verfahren gewährt. Nie mitversichert sind sogenannte vorvertragliche Fälle. Vorvertraglich ist ein Versicherungsfall, wenn das den Streit auslösende Ereignis vor dem Abschluss vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages liegt.
Um eine Deckungszusage zu erhalten, muss der Versicherungsnehmer ausführlich den Sachverhalt darstellen. Es hat ggf. Belege, Schreiben, Verträge und sonstige Unterlagen einzureichen, damit der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung prüfen kann, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Oft erscheint der Mandant beim Anwalt, holt sich frühzeitig Rechtsrat und wundert sich, dass die Beratungsleistung des Anwalts nicht von der Rechtsschutzversicherung finanziert wird. Grundsätzlich übernimmt die Rechtsschutzversicherung keine vorbeugenden Beratungskosten. In familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten trägt sie zwar den Beratungsrechtsschutz, aber nur bei Eintritt eines konkreten Ereignisses, das eine Rechtslageänderung beinhaltet. Im Familien- und Erbrecht gibt es die Besonderheit, dass die nach Außen in Erscheinung tretende Tätigkeit des Rechtsanwalts generell nicht versichert ist, unabhängig davon, ob sie gerichtlich oder außergerichtlich erfolgt.
Mit der Übernahme eines Mandats haben wir nicht die Pflicht, uns darum zu kümmern, dass unsere Honorare vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden. Auch für Anwälte wird die Korrespondenz mit den Rechtsschutzversicherern zunehmend umfangreich. Uns entstehen dadurch Koste, wir wenden zunehmend Zeit für wiederholten Schriftwechsel mit dem Rechtsschutzversicherer auf, ohne zu diesem Kostenaufwand verpflichtet zu sein.
Wir haben uns deshalb zu folgender Regelung entschlossen:
Als Serviceleistung für unsere Mandanten werden wir weiterhin kostenlos die erste Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung führen. Sollte auf unseren ersten Brief keine Deckungszusage eingehen, behalten wir uns vor, die anschließende Korrespondenz gegen ein angemessenes Pauschalhonorar zu führen. Da das Honorar von Umfang und Schwierigkeit der Korrespondenz abhängt, vereinbaren wir die Honorarhöhe je nach Einzelfall.
Wir bitten um Ihr Verständnis.