Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht

Es kann jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf andere angewiesen. Den Alltag bewältigen, das ist nur die eine Seite. Die andere Seite ist: Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten? Wer bestimmt, wie ich im Krankheitsfall behandelt werde? Wo werde ich leben, wenn ich in meiner Wohnung nicht mehr ausreichend versorgt werden kann? Wer entscheidet für mich?

Schwierige Fragen, mit denen Sie sich rechtzeitig befassen sollten. Doch was ist zu tun? Sicher haben Sie schon einmal von der Vorsorgevollmacht gehört. Aber was steckt dahinter? Reicht es, irgendeinen Vordruck zu unterschreiben oder benötigen Sie eine individuelle Lösung? Der Notar kann Ihnen helfen: Beratung inklusive.

Wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben und aufgrund einer körperlichen und geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann handelt Vater Staat. Denn selbst nächste Verwandte oder der (Ehe-)Partner haben nicht automatisch das Recht, selbstvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Betreuungsgericht als Unterabteilung des Amtsgerichts wird für Sie einen Betreuer einsetzen.

Die Person des Betreuers bestimmt dabei das Gericht. Auf die Vorschläge des Betroffenen oder seiner Angehörigen muss es zwar eingehen und diese berücksichtigen, ist daran aber nicht zwingend gebunden. Vielen Menschen ist aber der Gedanke, dass ein Fremder ihre Angelegenheit regeln könnte, unangenehm und schwer erträglich. Das Gesetz trägt diesen Sorgen Rechnung und bestimmt deshalb, dass die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Sie können eine Person Ihres Vertrauen durch die Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln, das heißt, an Ihrer Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Der Bevollmächtigte muss hierbei überlegen, wie der Vollmachtgeber entscheiden würde, wenn er selbst handeln könnte. Es ist sehr schwer, sich in einen anderen Menschen hineinzuversetzen. Deshalb ist es gut, dem möglichen Stellvertreter Hilfestellung zu geben oder ihm sogar rechtsverbindlich Anweisungen zu erteilen.